Lohnsteueranmeldung

Wissenswertes zur Lohnsteueranmeldung

Die Lohnsteueranmeldung ist ein wesentlicher Bestandteil des deutschen Steuersystems und basiert auf dem so genannten Zuflussprinzip. Danach entsteht die Steuerschuld, sobald der Arbeitgeber den Lohn oder das Gehalt an den Arbeitnehmer auszahlt. Entscheidend ist, wann der Arbeitnehmer das Geld tatsächlich erhält.

Die Lohnsteueranmeldung muss bis zum 10. Tag des Folgemonats erfolgen. Fällt dieser Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich die Frist automatisch auf den nächsten Werktag. Der Arbeitgeber ist für die ordnungsgemäße Abführung der einbehaltenen und pauschalierten Lohnsteuer verantwortlich.

Auch wenn in einem bestimmten Monat kein Lohn gezahlt wurde - z.B. weil kein Arbeitnehmer beschäftigt war - muss eine sogenannte "Nullmeldung" abgegeben werden. Diese dient dazu, dem Finanzamt zu signalisieren, dass in diesem Zeitraum keine lohnsteuerpflichtigen Zahlungen erfolgt sind.

Die Häufigkeit der Meldung kann variieren: Sie kann monatlich, vierteljährlich oder jährlich erfolgen. Dies hängt von der Höhe der im Vorjahr abzuführenden Lohnsteuer ab. Bei einer jährlichen Meldung ist der Abgabetermin beispielsweise der 10. Januar des Folgejahres.

Für die quartalsweise Abgabe der Lohnsteueranmeldung gibt es für jedes Quartal des Jahres eine eigene Frist. Auch hier bestimmt die Höhe der im Vorjahr abzuführenden Lohnsteuer den Meldezeitraum: Bei einer Lohnsteuerschuld von mehr als 5.000 Euro muss monatlich gemeldet werden, bei einer Schuld zwischen 1.080 und 5.000 Euro vierteljährlich und bei einer Schuld bis zu 1.080 Euro reicht eine jährliche Meldung.

Lohnsteuer im Vorjahr Meldezeitraum
bis 1.080 € jährlich
1.080 € bis 5.000 € vierteljährlich
über 5.000 € monatlich

Lohnsteueranmeldung: Fristen

Die Fristen für die quartalsweise Lohnsteueranmeldung lauten wie folgt:

Frist Vorzeitraum
10. Januar Oktober-Dezember des Vorjahres
10. April Januar-März
10. Juli April-Juni
10. Oktober Juli-September

Lohnsteueranmeldung: Fristen für Lohnsteuerzahlung

Die Lohnsteuer ist eine wichtige Verpflichtung des Arbeitgebers und muss zeitgleich mit der Anmeldung beim Finanzamt abgeführt werden. Das bedeutet, dass z.B. die Lohnsteuer für den Monat März bis zum 10. April desselben Jahres abgeführt werden muss. Wichtig ist, dass das Finanzamt für die Zahlung per Banküberweisung eine dreitägige Schonfrist einräumt, in der keine Säumniszuschläge erhoben werden.

Eine verspätete Lohnsteueranmeldung kann jedoch schwerwiegende finanzielle Folgen haben. Das Finanzamt kann einen Verspätungszuschlag erheben, dessen Höhe es selbst festlegt. Dieser Zuschlag kann bis zu 10 Prozent der geschuldeten Lohnsteuer betragen, in Einzelfällen sogar bis zu 25.000 Euro. Es ist daher wichtig, allen steuerlichen Verpflichtungen rechtzeitig und korrekt nachzukommen, um solche zusätzlichen Kosten zu vermeiden.

Elektronische Lohnsteueranmeldung

Die Lohnsteueranmeldung ist ein streng geregeltes Verfahren, das über das amtlich vorgeschriebene Elster-Formular zu erfolgen hat. Seit 2005 sind Arbeitgeber verpflichtet, eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung über ELSTER an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Damit soll das Verfahren vereinfacht und die Effizienz bei der Bearbeitung von Steuerangelegenheiten erhöht werden.

Die Teilnahme am Elster-Verfahren erfordert eine einfache Registrierung und ein elektronisches Zertifikat. Damit wird sichergestellt, dass alle Daten sicher übertragen werden und nur berechtigte Personen Zugriff auf die Informationen haben. Die Online-Übermittlung kann über verschiedene Kanäle erfolgen: die kostenlose Software ElsterFormular, das Portal ElsterOnline oder moderne Lohnbuchhaltungsprogramme mit entsprechender Schnittstelle. Jeder dieser Kanäle bietet seine eigenen Vorteile und kann je nach den spezifischen Anforderungen des Unternehmens ausgewählt werden.

Lohnsteuer-Nachschau

Die Lohnsteuer-Nachschau ist ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchenlohnsteuer. Sie trägt dazu bei, Schwarzarbeit und Scheinarbeitsverhältnisse wirksam zu bekämpfen. Die Finanzverwaltung hat das Recht, ohne vorherige Ankündigung während der Geschäftszeiten Geschäftsräume zu betreten. Dazu gehören auch Arbeitszimmer in Privatwohnungen, wobei eine Durchsuchung nicht zulässig ist.

Während einer solchen Kontrolle hat der Kontrolleur das Recht, die Unterlagen einzusehen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auf Verlangen alle relevanten Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Zu beachten ist jedoch, dass Beschäftigungen in Privathaushalten nicht Gegenstand einer Lohnsteuer-Nachschau sind. Diese Sonderregelung dient dem Schutz der Privatsphäre.

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